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   VG Berlin, 11.06.2010 - 3 L 233.10   

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VG Berlin, 11.06.2010 - 3 L 233.10 (https://dejure.org/2010,33168)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.06.2010 - 3 L 233.10 (https://dejure.org/2010,33168)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Juni 2010 - 3 L 233.10 (https://dejure.org/2010,33168)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.02.2003 - 6 C 22.02

    Habilitation; Lehrbefugnis; mündliche Prüfung; zahnärztliche Abschlussprüfung.

    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2010 - 3 L 233.10
    Universitätslehrer im Sinne dieser Vorschrift können dabei auch nicht habilitierte Lehrkräfte des Prüfungsfaches - wie der Antragsteller - sein (vgl. Urteil des BVerwG vom 24. Februar 2003 - 6 C 22/02, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 403).
  • BVerwG, 06.04.1987 - 2 B 137.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2010 - 3 L 233.10
    Die Entscheidung über eine Prüferbestellung und die Auswahl der in Betracht kommenden Personen liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, die im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung zu beurteilen hat (vgl. hierzu Beschluss des BVerwG vom 6. April 1987 - 2 B 137/86, Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 30).
  • VG Bayreuth, 11.04.2003 - B 5 S 03.307

    Rechtmäßigkeit der Entziehung der Prüfungsbefugnis für eine universitäre

    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2010 - 3 L 233.10
    Bei der Bestellung als Prüfer handelt es sich zugleich um einen den Antragsteller begünstigenden Verwaltungsakt, da dessen Rechtskreis erweitert und ihm hierdurch die rechtliche Möglichkeit eingeräumt wird, als Prüfer tätig zu sein (vgl. Beschluss des VG Bayreuth vom 11. April 2003 - B 5 S 03.307, zitiert nach Juris).
  • OVG Hamburg, 08.02.2024 - 3 Bf 145/22

    Neuer Prüfungsversuch in der zahnärztlichen Prüfung aufgrund der Rechtswidrigkeit

    aa) Die Beklagte macht zunächst geltend, dass das Verwaltungsgericht von der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2010 (3 L 233.10, juris) abweiche, soweit es festgestellt habe, der endgültige Nichtbestehensbescheid sei aufzuheben, weil sie keine (einzige) Prüfungskommission gebildet habe, sondern vielmehr anhand von Prüferlisten eine Delegation der Bildung von mehreren Prüfungsausschüssen durch die Universität vorgesehen gewesen sei.

    Aus dem Tatbestand der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2010 (a.a.O. Rn. 11) ergebe sich, dass die Charité Universitätsmedizin in Berlin nicht viel anders verfahren könne als das Universitätsklinikum H.:.

    In den Entscheidungsgründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Juni 2010 (a.a.O. Rn. 21) heiße es dann weiter:.

    Ungeachtet dessen vermag der Hinweis auf die Divergenz zu dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 11. Juni 2010 (3 L 233.10, juris) allein keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen.

    Soweit das Verwaltungsgericht Berlin mit der von der Beklagten zitierten Passage seines Beschlusses vom 11. Juni 2010 (3 L 233.10, juris Rn. 21) zum Ausdruck bringen wollte, dass die Auswahl und Einteilung von bestellten Prüfern für eine konkrete Prüfung letztlich eine eigenverantwortlich - ggf. nach hochschulinternen Vorgaben - wahrzunehmende Aufgabe des "universitären" Prüfungssauschusses bzw. dessen Vorsitzenden sei, folgt daraus entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin nicht, es obliege "damit der Hochschule" im Rahmen ihrer Prüfungsorganisation und -durchführung die einzelnen Prüfer zu den geplanten Prüfungen heranzuziehen.

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2017 - 9 S 1128/16

    Prüferbestellung in der zahnärztlichen Prüfung

    Sie erweitert gleichzeitig den Rechtskreis des Adressaten, dem sie die Befugnis einräumt, als Prüfer eingesetzt zu werden, und stellt damit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG dar (vgl. dazu VG Bayreuth, Beschluss vom 11.04.2003 - B 5 S 03.307 - VG Berlin, Beschluss vom 11.06.2010 - 3 L 233.10 - VG Köln, Urteil vom 07.08.2014 - 6 K 3905/13 -, jeweils juris).
  • OVG Sachsen, 15.03.2023 - 2 A 803/17

    Prüfung; Prüferbestellung; Prüfungskommission; Bekanntgabe; Dokumentation; Akte

    Sie erweitert gleichzeitig den Rechtskreis der Adressatin, der sie die Befugnis einräumt, als Prüferin eingesetzt zu werden, und stellt damit einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar (vgl. VGH BW, Urt. v. 8. Februar 2017 - 9 S 1128/16 -, juris Rn. 5 unter Bezugnahme auf VG Bayreuth, Beschl. v. 11. April 2003 - B 5 S 03.307 - VG Berlin, Beschl. v. 11. Juni 2010 - 3 L 233.10 - VG Köln, Urt. v. 7. August.2014 - 6 K 3905/13 -, jeweils juris).
  • VG Ansbach, 18.11.2021 - AN 4 K 20.02740

    Staatliche Kenntnisprüfung gemäß § 37 ÄApprO, Aufhebung der Prüfungsentscheidung,

    Bei der Bestellung zum Prüfer handelt es sich um einen Verwaltungsakt (VGH BW, U.v. 8.2.2017 - 9 S 1128/16 - juris Rn. 75; VG Berlin, B.v. 11.6.2010 - 3 L 233.10 - juris Rn. 21; VG Bayreuth, B.v. 11.4.2003 - B 5 S 03.307 - juris Rn. 20).
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